Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Betreuungsunternehmen
(EB LGBl 2006/68)
Um den zeitgemäßen Erfordernissen der Praxis zu entsprechen wurde nunmehr die explizierte Möglichkeit geschaffen, nicht nur natürliche Personen sondern auch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften zu Betreuungsunternehmen zu bestellen. Dieses Betreuungsunternehmen hat sodann über entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Demgemäß dürfen einerseits nur von einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin geprüfte Personen angestellt werden. Andererseits hat das Betreuungsunternehmen aber auch durch entsprechende (Schulungs)Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser Ausbildungsstand erhalten bleibt und es weiterhin über entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen verfügt.
Ausgehend von aktuellen Entwicklungen des Wirtschaftslebens zur vermehrten Ausgliederung bzw. Zusammenlegung von Dienstleistungseinrichtungen ist auch bei Betreuungsunternehmen die eigene Einrichtung einer Fernüberwachungszentrale und auch die gemeinsame Inanspruchnahme einer solchen mit anderen Unternehmen in Betracht zu ziehen. Die qualitativen Anforderungen sind ungeachtet dessen jedenfalls zu erfüll...