Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 3 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
(EB LGBl 2006/68)
Die Zulässigkeit zur Errichtung oder (wesentlichen oder unwesentlichen) Änderung von Aufzügen steht (gegenüber der bestehenden Rechtslage) nunmehr nicht in Abhängigkeit zur Erlangung einer behördlichen Genehmigung sondern in Abhängigkeit zur Einhaltung gesetzmäßiger Vorgaben zur Erstattung einer Anzeige, samt von einem oder einer Sachverständigen erstellter Unterlagen, bei der Behörde.
Bei der Auflistung der wesentlichen Änderungen in Abs. 4, dient die Festlegung absoluter Schwellenwerte der Abgrenzung zu unwesentlichen Änderungen, welche keine Anzeigepflicht auslösen sollen. Beispielsweise können bereits Änderungen in der Einrichtung eines Fahrkorbes (Spiegel oder Fußbodenbelag) eine Erhöhung der Nennlast bewirken (vgl. Pkt. 1.), welche jedoch in der Regel unterhalb des Schwellenwertes als bloß unwesentlich einzustufen sind. Gleichfalls kann sich die Nenngeschwindigkeit des Aufzugs (vgl. Pkt. 2.) durch den Austausch des Triebweks mit gleichen Spezifikationen bloß derart geringfügig ändern, dass diese Änderung keine Anzeigepflicht auslösen soll.