Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung,
(EB zur Nov 1976)
Im Sinne der Ausführungen wird auch der Fachbeirat für Stadtplanung erweitert, um der Stadtplanung eine Institution an die Hand zu geben, die auf möglichst vielen Wissensgebieten Fachgutachten zu den beabsichtigten Festsetzungen bzw Änderungen der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne erstellt. Die Stellungnahmen des Fachbeirates sind ihrer Natur nach eine Beurteilung der beabsichtigten Regelungen jeweils aus dem konkreten Fachgebiet, sodaß der Magistrat bei seiner Antragstellung an den Gemeinderat stets auch die Stellungnahme der Wissenschaft zu seinen Entwürfen dem beschlußfassenden Organ unterbreiten kann. Die vorläufige Abwägung aller öffentlichen Interessen bei der Festsetzung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes bleibt jedoch bis zur Antragstellung an das beschlußfassende Organ dem Magistrat vorbehalten; die endgültige Abwägung der öffentlichen Interessen ist stets eine politische Entscheidung und kann daher nur vom Gemeinderat … vorgenommen werden.
Anmerkungen:
1) Mit V LGBl 1979/24 idF LGBl 2005/33, wurde eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltu...