Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 12 Überwachung und Instandhaltung
Anmerkung:
1) Es fragt sich, ob damit auch solche Spielplätze erfasst werden, die freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung errichtet wurden. Richtigerweise können die Vorschriften dieser V nur die auf Grund des alten § 90 BO bzw des neuen § 119 Abs 6 errichteten Spielplätze erfassen. Hinsichtlich anderer Spielplätze (auch auf öffentlichem Gut) gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl auch § 13).