Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 138 Bauoberbehörde
1) Weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht sind als „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ iSd § 68 AVG anzusehen (vgl Anm 1 zu § 37). Über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in BOB-Verfahren entscheidet das VGW (§ 3 Abs 6 VwGbk-ÜG).