Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 137 Nichtigkeitsgründe
Anmerkungen:
1) Nach § 68 Abs 4 AVG ist zur Nichtigkeitserklärung von Bescheiden die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht die im Instanzenzug übergeordnete Behörde berufen.
Nach der neuen Verfassungsrechtslage ist im eigenen WB der Gemeinde Wien grundsätzlich wohl die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, das ist gem § 80 ff der Stadtverfassung LGBl 1970/11 idF LGBl 2013/50 der Gemeinderat, zuständig.
2) Als zwingend sind alle Vorschriften der Bauordnung anzusehen, die die Behörde nicht zu einer Ermessensentscheidung ermächtigen und hinsichtlich welcher auch nicht die Gewährung einer Ausnahme vorgesehen ist.
3) Insbesondere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne.
4) Durch diese Bestimmungen ist die Anwendung der sonstigen Bestimmungen des § 68 AVG nicht ausgeschlossen.
5) Durch diese Bestimmung wird der im § 68 Abs 3 AVG enthaltene Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte auch für die Nichtigkeitserklärung von Bescheiden nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG als anwendbar erklärt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken, da die Nichtigkeitserklärung von Bescheiden in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt ist.
Judikatur:
1. Die belangte Behörde erblickt eine Nichtigkeit des...