Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 135 Baustrafen
Anmerkungen:
1) Mit der Novelle LGBl 2008/41 wurden im Wege eines Initiativantrages die Abs 2 und 3 (neu) eingefügt; die bisherigen Abs 2 und 3 erhielten die Bezeichnungen (4) und (5).
2) Ob eine Bestimmung der Bauordnung überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden (sog „Blankettstrafnormen“).
3) Nach den Strafbestimmungen der BO werden auch Übertretungen anderer Landesgesetze baurechtlichen Inhalts bestraft (vgl hiezu § 20 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl 2006/63 idgF, § 57 Abs 2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl 2009/34 idgF, § 22 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl 1996/57 idgF, § 23 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes LGBl 2006/66). Bildet die Tat zugleich eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung (in Betracht kommen insbesondere die § 80, 81, 88, 89, 177 und 181 StGB 1974), ist zufolge § 30 Abs 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren unabhängig von dem gerichtlichen Verfahren durchzuführen – Kumulationsprinzip. Das Gleiche gilt auch beim Zusammentreffen mit einem von der anderen Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Verhalten.
Vgl jedoch U d EGMR , Beschwerde Nr 37.950/97, Franz Fischer gegen Österreich (ÖJZ 2001, MRK-E Nr 22):
„… Der GH bemerkt, dass der Wortlaut des Art 4 7. ZP MRK sich nicht auf ‚dieselbe strafbare Handlung‘, sondern darauf ...