Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 133 Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen
(EB zur Nov 2009/25)
In dieser Bestimmung werden aus systematischen Gründen die Angelegenheiten, in denen der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde tätig wird, sowie die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften, die bisher lediglich für Abweichungen gemäß § 69 geregelt waren, zusammengefasst.
Anmerkungen:
1) Trotz erheblicher rechtsstaatlicher Bedenken wurde mit der Nov 2009/25 der Wirkungsbereich der Bauausschüsse weiter ausgebaut und § 133 neu gefasst. Völlig ungeklärt ist die Situation, wenn ein Bauvorhaben über Bezirksgrenzen geht; berührt ein Bauvorhaben die Gemeindegrenzen (§ 139 Abs 2 lit d), reicht das Problem in die Verfassungssphäre, zumal die Bauausschüsse Gemeindebehörden sind.
2) Vgl auch die Zuständigkeit nach § 7 Abs 3 KGG.