Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129a Auflassung von Hauskanälen; Abbruch von Bauwerken
Anmerkungen:
1) Hinsichtlich des Begriffes Kanal s § 93 Abs 1 und das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl 1955/22, idgF unter Teil IV, Kap 3a, 3b und 3e.
2) S 1 KEG.
3) S 60.