Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 127 Überprüfungen während der Bauführung
Anmerkungen:
1) § 127 wurde durch die Nov LGBl 1996/42 neu gefasst. Mit der Nov LGBl 1998/46 wurden Abs 1, 2, 8 und 8a neu formuliert, Abs 1a und 7a entfielen (s EB). Abs 8 lit a nunmehr idF der Nov LGBl 2005/41; Abs 6 erster Satz idF der Nov LGBl 2006/61.
2) Die Verweigerung einer Auskunft ist eine Übertretung einer Vorschrift der Bauordnung und daher nach § 135 Abs 1 strafbar (§ 127 Abs 1 iVm § 135 Abs 1 BO).
3) Die Regelungen der Abs 1, 2, 8, 8a und 9 müssen wohl in dem Sinn verstanden werden, daß sie auch für das Verfahren gemäß § 70a gelten. Die unsystematische Zusammenfassung von Bestimmungen, die nur für das Baubewilligungsverfahren gelten, und solchen, die generell gelten, ist für die Rechtssicherheit nicht gerade förderlich.
4) Alle Überprüfungen, die hier gefordert werden, setzen eine baubehördliche Bewilligung voraus.
5) Eine rechtlich relevante Unterscheidung zwischen Bauwerber und Bauherr kennt die WBO nicht. Denn bei der Bauausführung iS des Abs 3 liegt logisch auch bereits eine Bauherreneigenschaft vor. Andererseits spricht der Gesetzgeber von einem „Bauwerberwechsel“ (§ 124 Abs 4) während einer Bauführung.
6) Vgl Anm 3 zu § 125.
7) Die Auffassung der EB, dass nunmehr bei Vorliegen eines der Tatbestände des Abs 8 lit a bis g der Bauführer verpflichtet ist, die Bauführung einzustellen (und dies auch tut), scheint naiv. Die Regelung ist für ein Strafverfahren von Relevanz.