Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 123 Allgemeine Vorschriften
(EB zur Nov 1976)
Hervorzuheben ist, daß dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl Nr 16/1973, durch die Bestimmungen des § 123 nicht derogiert wird (vgl Art VI WBO).
Anmerkungen:
1) Also nicht nur bei bewilligungspflichtigen Bauführungen. S hiezu auch § 60 und die Anm hiezu.
2) Sonderbestimmungen über den Schutz gegen Baulärm enthält das Wiener Landesgesetz v , LGBl 16 idF LGBl 2001/78 (Letztfassung), sowie die dazu ergangene V, LGBl 2012/37, wiedergegeben unter Teil IV, Kap 7a und b.
3) Verantwortlich im Sinne dieser Gesetzesstelle ist zum Unterschied zur früheren Regelung nicht mehr (nur) der Bauführer, sondern der unmittelbare Täter.
4) Detaillierte Sonderregelungen für öffentliche Verkehrsflächen enthält die StVO 1960, BGBl 159 idgF.
5) Der Betrieb von Sprengungsunternehmen ist nach § 94 GewO 1994, BGBl 194 idgF, ein reglementiertes Gewerbe. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zu dessen Antritt sind eine Befähigungsprüfung sowie eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zu den Zugangsvoraussetzungen vgl BGBl II 2003/85 idgF.
6) Abs 3 idF der Nov LGBl 1996/44. Damit soll Benützern von Wohnunge...