Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 112 Schutz vor Rutsch-, Stolper- und Absturzunfällen
Anmerkungen:
1) Vgl hiezu die OIB-RL 4 Pkte 3 und 4 in Teil III, Kap 1.
2) Vgl Art III Abs 6, wonach auch § 107 Abs 1 WBO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 für bestehende Bauwerke zu gelten hat, auch dann, wenn diese vor dem (Inkrafttreten der WBO) errichtet wurden. § 107 Abs 1 (alt) lautete wie folgt:
„Geländer und Brüstungen
§ 107
(1) Alle dem Zutritt offenstehenden, absturzgefährlichen Stellen innerhalb von Baulichkeiten oder an Baulichkeiten sind mit einem standsicheren, genügend dichten und festen Geländer zu sichern. Bei Wohnungen müssen Geländer von Loggien, Balkonen, Fenstertüren oder Terrassen überdies so beschaffen sein, daß Kleinkinder nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Anstelle von Geländern sind auch Brüstungen zulässig.“
Judikatur (zu § 107 Abs 1 alt)
1. … Die Baubehörden haben sich bei Beurteilung der … baulichen Maßnahme an die von Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Aufl., S. 462, Anmerkung 5 zu § 88 wiedergegebene Definition gehalten, nach welcher unter einer Loggia ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, der ...