Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 111 Aufzüge
Anmerkungen:
1) § 111 ist, von geringfügigen Änderungen abgesehen, ident mit dem früheren § 108, weshalb die EB auch hier gelten. § 111 entstammt der Nov LGBl 2008/24.
2) Für Aufzüge gelten daneben auch die Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes LGBl 68/2008, S dieses G in Teil IV, Kap 2. Vgl auch Art V Abs 4 WBO.
3) Verbindungswege, die der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, sind notwendige Verbindungswege. Sie sind schon begrifflich Fluchtwege (arg „notwendig“), doch kommen als Fluchtwege auch andere Verbindungen in Frage („sicherer Ort im Freien“, also jedenfalls – vorhandene öffentliche – Verkehrsflächen).
4) Umlaufaufzüge (Paternoster) sind Aufzugsanlagen, bei welchen mehrere Kabinen an Umlaufseilen (Ketten) angeordnet sind, wobei Kabinen- und Schachttüren fehlen; wesentlich sind auch die gleich bleibende Geschwindigkeit (max 0/3 m/sec) und das Fehlen einer Fahrtunterbrechung bei den Ein- und Ausstiegsstellen.
5) Vgl die Ausnahmebestimmung nach § 68 Abs 5.
Judikatur:
1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach, bezogen auf die Größe des Innenhofes, die Übersch...