Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 110 Erschließung
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 4 Pkt 2 (unter Teil III, Kap 1).
2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art VI haben die Bestimmungen der §§ 110–115 nur insoweit Anwendung zu finden, als nicht Sondervorschriften bestehen. Solche enthalten das Wiener Veranstaltungsstättengesetz LGBl 1978/4 idgF, das Wiener Kinogesetz LGBl 1955/18 idgF und das Wiener Veranstaltungsgesetz LGBl 1971/12 idgF.
3) Zur Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen s § 111.