Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 86 Einfriedungen
Anmerkungen:
1) Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann gegeben sein, wenn solche Bauplätze für Schuttablagerungen benutzt werden oder sich auf ihnen aufgelassene Kellerräume befinden, die als Unterschlupf benutzt werden können.
2) Eine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Einfriedungen besteht nicht mehr (früher § 88). Vgl auch § 5 Abs 4 lit s.
3) Ältere Bebauungspläne sahen oft solche Regelungen vor. In manchen Gebieten wäre eine Regelung im Bebauungsplan wünschenswert.
Judikatur:
1. Ein auf § 88 Abs 5 (jetzt § 86 Abs 1) gestützter Auftrag zur Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche ist auch bei Bestand einer Bausperre nicht unzulässig ( Slg 6600/A).
2. Die Errichtung einer Einfriedungsmauer ist dann unzulässig, wenn die Bebauungsbestimmungen anordnen, daß der betreffende Raum von jeder wie immer gearteten Bebauung freizuhalten ist ( Slg 5920/A).
3. Die Anbringung einer Schilfmattenverkleidung an der Drahtgittereinfriedung im Bereiche des Vorgartens verstößt gegen § 88 Abs 2 (jetzt: § 86 Abs 3) und ermächtigt die Baubehörde, einen Auftrag zur Beseitigung dieser Verkleidung nach § 129 Abs 10 zu erteil...