Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 80 Bebaute Fläche
Anmerkungen:
1) Diese Begriffsbestimmung ist für die höchstzulässige Ausnutzung von Bauplätzen von Bedeutung.
2) Solche Bauteile dürfen oberflächlich grundsätzlich nicht wahrgenommen werden; Belüftungsöffnungen uÄ sind nicht gemeint.
3) Auch dann, wenn kein Durchgang vorhanden ist.
4) In jüngster Zeit wird in der Architekturlehre auch die Auffassung geäußert, dass ein Erker bis zur Erdoberfläche reichen kann.
Judikatur:
1. Unter Fronten sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen ( Slg 9004/A). S auch E zu § 81.
2. Eine Tiefgarage ist als unterirdisches Gebäude auf die maximal zulässig bebaute Fläche iS des § 80 Abs 1 BO nicht anzurechnen (). Der Umstand, daß Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile, wie etwa eine Lärmschutzwand, oberirdisch zu liegen kommen, spricht nicht gegen die Annahme eines unterirdischen Baues, kommt es doch nach dem Gesetz auf raumbildende bauliche Maßnahmen an ().
3. Rampen gelten nicht als bebaute Flächen iSd § 80 BO ().
4. § 80 Abs 1 BO ist zu entnehmen, daß weder eine unterirdische Garage no...