Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 67 Überprüfung des Bauvorhabens
Judikatur (teilweise vor der Rechtslage der Nov 2009/25):
1. Da das Baubewilligungsverfahren auch dazu dient, den Baubewerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren, kann ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde (hier: Hangrutschung) (, zur OÖ BO).
2. Im Verwaltungsverfahren kann einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet werden. Dies kann nicht nur in Form eines Gegengutachtens, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene geschehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 95/07/0118, und vom , Zl 94/07/0166, Slg Nr 14.731/A, mwN) ().
3. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel ...