Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Bewilligungsfreie Bauvorhaben, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt werden, sind typischerweise solche, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen – wenn überhaupt – nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbarem Ausmaß berührt werden können. Zu beachten ist aber, daß gemäß Abs 3 auch bewilligungsfreie Bauvorhaben den Bauvorschriften und den Bebauungsvorschriften entsprechen müssen.
Die Begründung für die Freigabe des Abbruches von Gebäuden und baulichen Anlagen außerhalb von Schutzzonen in Abs 1 Z 2 liegt darin, daß schon nach der derzeitigen Rechtslage bei Abbrüchen die Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte haben und daher dem Verfahren ohnehin nicht beizuziehen sind. Aus Evidenzgründen ist der Abbruch von Gebäuden gemäß Abs 5 der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Freigabe kleiner Bauwerke in Abs 1 Z 5 entspricht einem Bedürfnis der Bevölkerung. Sie bringt zwar die Gefahr einer gewissen Verhüttelung der Bauplätze mit sich, die aber im Hinblick auf die damit verbundene Verfahrensvereinfachung im Interesse der Bevölkerung in Kauf genommen werden muß. Hütten...