BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 52 Vorbauten
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 52
Die zulässigen Vorbauten in den jeweiligen Bauwichen sind durch eine taxative Aufzählung mit entsprechenden Größenbeschränkungen geregelt. Gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 wurden die Vorbauten und die Bezeichnungen der Vorbauten an die aktuellen Bauweisen und an die aktuellen Begriffe angepasst. Somit ergeben sich klarere und anwendbarere Regeln.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 52:
Da die Bezeichnung „kleine“ Vorbauten nicht auf alle in der bisherigen Regelung angeführten Vorbauten zutrifft (Veranden, Wintergärten, Stiegenhausvorbauten) soll sie künftig entfallen. Da der seitliche und der hintere Bauwich gleich groß sind, erscheint die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Vorbauten im seitlichen und im hinteren Bauwich deregulierbar.
Die Zulässigkeit von Vorbauten über Straßenfluchtlinien soll mit der zulässigen Höhe und mit dem zulässigen Radüberstand von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern abgestimmt werden.
Die Mindestabstände zwischen Balkonen, Erkern und ähnlichen Vorbauten über Straßen und vordere Baufluchtlinien und Nachbargrundstücksgrenzen sollen vergrößert werden.
Ansonsten soll die Regelung der Zulässi...