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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

9. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3195-0

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Erl zu § 11

Durch eine Verordnungsermächtigung in der NÖ Bauordnung ist die Anzahl der Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes festzulegen. Im Wesentlichen wird die bewährte Aufstellung zwar beibehalten, jedoch geringfügig adaptiert (z.B. betreutes Wohnen). Berücksichtigt wird im Zusammenhang mit Schulen bzw. sonstigen Bildungseinrichtungen, dass mittlerweile das Lenken eines Kraftfahrzeuges bereits mit 17 Jahren zulässig ist (L17 Führerschein). Entsprechend der allgemeinen Diktion wurde der Begriff barrierefreier Stellplatz verwendet.

Anmerkungen

0) IdF LGBl 4/2015.

§ 11 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 155 Abs 1 und Abs 2 NÖ BTV (zuletzt LGBl 8200/7-7).

1) S die Definition von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in § 4 Z 1 NÖ BO 2014; vgl auch § 63 u 64 NÖ BO 2014.

2) S zur Definition Stellplatz § 4 Z 1 NÖ BO 2014.

3) Die folgenden Verwendungszwecke und Stellplatzzahlen wurden im Wesentlichen aus § 155 Abs 1 NÖ BTV 1997 (bzw schon davor aus § 1 Abs 1 der NÖ GaragenV, LGBl 8200/3-1) übernommen. Die Stellplatzzahlen sind Mindestzahlen; ihre Überschreitung ist zulässig.

Bezgl anderer Kfz und Gebäude mit anderen Verwendungszwecken s § 63 Abs 3 NÖ BO 2014. Die Herstellung von Abstellanlagen für Kfz von Benützern von Bauwerken ohne Gebäudecharakter, wie Freibäder und Sportplätze, ist in § 63 Abs 1 NÖ BO 2014 nicht vorgeschrieben, sondern jetzt dem Ermessen ihrer Betreiber überlassen. Das NÖ ROG 2014 enthält in § 30 Abs 2 Z 10 wieder eine Ermächtigung für ergänzende Festlegungen dieser Art im Bebauungsplan (Textbestimmungen).

§ 30 Abs 2 Z 9 NÖ ROG 2014 enthält die Ermächtigung zur Festlegung von Straßenfluchtlinien (s § 4 Z 29 NÖ BO 2014), an denen Ein- und Ausfahrten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zugelassen werden. Weiters enthält § 30 Abs 2 Z 11 NÖ ROG 2014 die Ermächtigung zum Verbot der Herstellung von Abstellanlagen für Kfz in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten (s § 30 Abs 2 Z 1 u 2 NÖ ROG 2014) im Bebauungsplan. Im Geltungsbereich solcher Festlegungen sowie im Fall der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Herstellung der in § 1 NÖ BTV 2014 vorgeschriebenen Anzahl von Stellplätzen auf dem vom anlassgebenden Bauvorhaben betroffenen Bauplatz oder auf einem anderen in 300 m bzw in Einzelfalls bis zu 600 m Wegentfernung (s § 63 Abs 6 NÖ BO 2014) sieht § 41 Abs 1 NÖ BO 2014 die Entrichtung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vor.

4) Diese Stellplätze sind für das Heimpersonal gedacht.

5) Diese Stellplätze sind für Heimbewohner, Heimpersonal und Besucher gedacht. Seniorenwohnheime bedeuten ehemalige Altersheime, nicht Seniorenresidenzen uÄ.

6) Unter Betrieben werden produzierende und Dienstleistungsbetriebe, nicht jedoch landwirtschaftliche Betriebe verstanden. Wenn Industrie- oder Betriebsgebäude Verkaufsräume enthalten, kommt als Grundlage der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze neben der Anzahl der Beschäftigten, etwa bei Verkaufsstätten, noch das Ausmaß der Verkaufsfläche in Betracht; maßgebend ist dann jeweils der höhere Wert.

7) Die örtliche oder überörtliche Bedeutung einer Gaststätte wird einerseits von ihrer Betriebsform (zB Imbissstube oder Diskothek), andererseits aber von ihrer Lage (Entfernung zu gleichartigen Betrieben) und Ausstattung abhängen.

8) S Erl zu § 11 NÖ BTV 2014.

9) Da der Aufenthalt in einem Pflegeheim in der Regel wesentlich länger dauert als jener in einer Kranken- oder Kuranstalt und ein Teil der Insassen nicht mehr ansprechbar ist, wird hier mit einer geringeren Besucherzahl gerechnet.

10) Wenn in Sporthallen oder Hallenbädern Zuschauerplätze vorgesehen werden, dann ist mit ihrer überörtlichen Bedeutung zu rechnen; daher ist für je 10 Zuschauerplätze ein Stellplatz für Kfz erforderlich.

11) Vgl § 46 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014.

12) Dh bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser.

Judikatur (zur NÖ BTV 1997)

1) Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt, lässt die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/05/0276, ua) ().

2) Die Anzahl der Abstellanlagen entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (vgl § 155 Abs 1 NÖ BTV 1997), die diesbezüglichen Immissionen sind daher vom Nachbarn hinzunehmen, ohne dass es dazu eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen bedarf (vgl § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996). Dasselbe gilt für den Lärm, der sich aus der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken oder der Abstellanlagen ergibt ().

3) Wird durch die Zahl der bewilligten Stellplätze die Zahl der nach § 155 Abs 1 BTV vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nicht überschritten, ist hinsichtlich ausgehender Immissionen nach § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht gegeben ().

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