BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 16 Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen
MB zu 8500-0
Zu § 16 (bisher § 19):
Das Wort „Unternehmen“ stellt den Oberbegriff dar, von dem sowohl juristische als auch natürliche Personen erfaßt sind.
Weiters soll das Abstellen auf das Verursacherprinzip durch die nun getroffene Formulierung in Abs. 1 deutlich zum Ausdruck kommen.
Der Hinweis auf die nachbewiesenen Mehrkosten sowie die Mitwirkungspflicht des jeweils betroffenen Unternehmens durch Erteilung von Auskünften sollen die Festsetzung der Beiträge erleichtern.
MB 8500-2
Zu § 16 – Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen:
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass diese Bestimmung – so wie sie bisher formuliert ist – gar nicht oder nur mit hohem Kosten- und Verwaltungsaufwand vollziehbar ist. Das soll durch die nunmehrige Novelle geändert werden, indem ein Unternehmen – unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen – nicht mehr bloß einen schwer zu ermittelnden Beitrag in nicht näher gesetzlich bestimmter Höhe zu den Bau- bzw. Erhaltungskosten einer Straße zu übernehmen hat, sondern die leichter nachzuweisenden durch dieses tatsächlich verursachten Mehrkosten. Dadurch wird die Bestimmung nicht nur leichter vollziehbar, sondern auch sichergestellt, dass alle Unternehmen gleich behandelt werden. In Abs. 4 wird klar gestellt, dass sämtliche (gütlichen) Vereinbarungen schriftlich abzuschließen sind. Die Unternehmen unterlassen häufig ihre Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, indem sie keine Auskünfte zur besonderen Art oder des besonderen Umfangs der Benützung der Straße erteilen. Es hat sich somit oft die Frage gestellt, wie in diesem Fall vorzugehen ist. Daher soll nunmehr verdeutlicht werden, dass die Behörde ihrer Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde legen kann, wenn das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zuvor nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8500-2 2. Novelle. Mit dieser Novelle wurde in der Überschrift die Wortfolge „Beiträge von“ durch die Wortfolge „Tragung von Mehrkosten durch“ ersetzt; im Abs 1 wurde die Wortfolge „in der Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten einen Kostenbeitrag zu leisten“ durch die Wortfolge „die Mehrkosten zu tragen“ ersetzt; im Abs 2 wurde die Wortfolge „einen Beitrag zur Deckung der“ durch das Wort „diese“ und das Wort „leisten“ durch das Wort „tragen“ ersetzt; im Abs 3 wurde das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Mehrkosten“ ersetzt; Abs 4 erster Satz erhielt seinen nunmehr geltenden Wortlaut; im dritten Satz dieses Absatzes entfiel das Wort „beitragspflichtige“; im Abs 4 wurden die nunmehr beiden letzten Sätze angefügt; Abs 5 entfiel.
1) Der Begriff „Unternehmen“ umfasst hier jede auf Gewinn gerichtete Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Unternehmen in diesem Sinn kann daher neben einem Gewerbebetrieb auch ein land- oder forstwirtschaftlicher Großbetrieb (Massentierhaltung, Sägewerk ua) oder ein Energieversorgungsunternehmen als Betreiber eines Kraftwerks sein.
2) Die Regelung gilt sowohl für Landes- als auch Gemeindestraßen.
3) Die Beitragspflicht des Unternehmens ergibt sich nicht nur aus der besonderen Benützung der betreffenden Landes- oder Gemeindestraße durch seine eigenen Fahrzeuge und Anhänger, sondern auch aus der besonderen Benützung der Straße durch Fahrzeuge und Anhänger anderer Unternehmen (Lieferanten, Kunden, Beförderungsunternehmen ua), die zum Unternehmen zu- und abfahren (Verursacherprinzip). Zu denken ist an den Betrieb eines Unternehmens mit häufigen Gütertransporten, wie beispielsweise ein thermisches Kraftwerk, eine Maschinenfabrik, eine Beton- oder Bitumenmischanlage oder eine Großviehmasthalle, der den Ausbau einer Zufahrtsstraße erfordert und einen besonderen Winterdienst erfordert oder ein Betrieb mit zahlreichen An- und Abtransporten (zB Zentrallager einer Handelskette) oder namhaften Kundenverkehr (zB Einkaufszentrum oder Fachmarkt), der an einer stark frequentierten Straße vor der Zufahrt eine zusätzliche Fahrspur für Abbieger benötigt.
4) Oft ergibt sich die Notwendigkeit des Ausbaus einer Landes- oder Gemeindestraße erst eindeutig aus der Feststellung einer übermäßigen Abnützung der Fahrbahndecke (Spurrinnen, Verdrückungen, Netzrisse, in die Wasser eindringen kann, das später Frostaufbrüche verursacht). Ursache ist oft die Zunahme der Verkehrsfrequenz und -belastung der Straße.
5) S 2 NÖ StG 1999.
6) S MB 8500-2.