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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

9. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3195-0

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 4 Verfahren

Antrag zu § 4

(14. Nov, LGBl 8000-19)

Die Umsetzung der SUP-Richtlinie wird in der Weise vorgenommen, dass die einzelnen Prüfschritte, ob bzw. in welchem Umfang eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist (unter Einbeziehung der Umweltbehörden), sowohl im Bereich der überörtlichen als auch der örtlichen Raumordnungsprogramme im Verfahrensablauf vorgesehen werden. Die erforderliche Einbindung der Öffentlichkeit bzw. auch einer qualifizierten Öffentlichkeit erfolgt unter Zuhilfenahme der vorhandenen EDV-technischen Möglichkeiten (Internet). Gleichzeitig wird im Fall möglicher grenzüberschreitender Emissionen die Konsultation der jeweils betroffenen Nachbarstaaten im Wege der Vertretungsbehörden des Bundes vorgenommen. Die Veröffentlichung des Ergebnisses einer durchgeführten strategischen Umweltprüfung, die Begründung der Entscheidung sowie allenfalls vorgesehene Überwachungsmaßnahmen sind ebenfalls mittels Internet vorgesehen. (…)

Die Erlassung bzw. Änderung überörtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der jeweiligen Verfahrensbestimmungen wurden den Anforderungen der SUP-Richtlinie entsprechend neu gestaltet. Dies betrifft insbesondere die vorab zu klärende Frage, ob im konkreten Fall eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist („Screening“) bzw. bejahendenfalls die Festlegung des Untersuchungsrahmens („Scoping“). Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Begutachtungsverfahren wird zusätzlich erstmals im NÖ ROG 1976 auf zeitgemäße EDV-gestützte Hilfsmittel zurückgegriffen (Homepage des Landes NÖ). Weiterhin beibehalten wurde jedoch die Verpflichtung der (…) Auflage in den Ämtern der betroffenen Gemeinden und die damit verbundene unmittelbare Einsichtsmöglichkeit der Bürger. Entsprechend der SUP-Richtlinie wurden weiters die Verpflichtung zur Veröffentlichung der getroffenen Entscheidung und der Begründung sowie der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen („Monitoring“) verankert.

Anmerkungen

0) Dabei handelt es sich um die Fassung der 14. Nov zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-19.

1) Die strategische Umweltprüfung wird in § 1 Abs 1 Z 15 definiert.

2) Im Anhang I der RL über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind jene Projekte aufgezählt, die einer solchen Prüfung zu unterziehen sind, im Anhang II die schutzwürdigen Gebiete, in denen laut Anhang I bei bestimmten Projekten eine solche Prüfung erforderlich ist. Vgl die Anhänge 1 und 2 des UVP-G 2000.

3) Vgl die V über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6.

4) Diese (Vor)Prüfung wird als „Screening“ bezeichnet.

5) Diese Kriterien sind aus Anhang II der SUP-RL übernommen worden.

6) Nach § 1 Abs 1 Z 16 ist in Angelegenheit der überörtlichen Raumordnung die Umweltanwaltschaft Umweltbehörde.

7) Ergebnis und Begründung sind im Internet auf der Seite www.raumordnung-noe.at unter der Rubrik „Strategische Umweltprüfung“ veröffentlicht.

8) Die Festlegung des Untersuchungsrahmens der SUP wird „Scoping“ genannt.

9) Die Anforderungen an den Inhalt des Umweltberichts sind aus Anhang I der SUP-RL übernommen.

10) Die Veröffentlichung erfolgt im Internet auf der Seite www.raumordnung-noe.at unter der Rubrik „Strategische Umweltprüfung“.

11) Das Recht, innerhalb der 6-wöchigen Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, steht jedermann ohne Einschränkungen zu. Es muss sich also nicht um Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet handeln. Stellung nehmen können vielmehr auch Mieter, Pächter oder bloße Besucher wie Hotelgäste.

12) Kundzumachen ist die Auflage des Entwurfs des überörtlichen ROP samt Umweltbericht, wobei auf die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen einzubringen, eigens hingewiesen werden muss. Über die Form derKundmachung sagt das Gesetz nichts aus. Es ist deshalb anzunehmen, dass nicht nur die Kundmachung an der Amtstafel, sondern auch andere geeignete Kundmachungsformen wie die Einschaltung in einem von der Gemeinde herausgegebenen Mitteilungsblatt oder die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde zulässig sind. Die Unterlagen selbst (Pläne, Umweltbericht etc) sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

13) Es besteht somit keine Pflicht, rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Planungsbetroffenen oder den Umweltbericht zu berücksichtigen. Die LReg muss sich mit den rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen und dem Umweltbericht lediglich auseinander setzen. Ein mit hohem Aufwand erstellter Umweltbericht hat also für die Planungsbeh keine rechtsverbindliche Wirkung.

14) In diesem Fall besteht also eine Begründungspflicht, was immerhin die Transparenz der Planung erhöht.

15) Die laufenden Überwachungsmaßnahmen werden als „Monitoring“ bezeichnet.

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