BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 19 Erhebung der Hauptverkehrsstraßen
MB zu 8500-2
§§ 19 bis 21 (alt):
Dadurch dass der neue Abschnitt „Umgebungslärmschutz“ mit 6 Bestimmungen eingefügt wird und diese Bestimmungen über den Umgebungslärmschutz sinngemäß nicht zu den bestehenden Bestimmungen im NÖ Straßengesetz 1999 passen, werden die ehemaligen Bezeichnungen „§ 19“, „§ 20“ und „§ 21“ nach hinten verschoben und lauten nunmehr: „§ 25“, „§ 26“ und „§ 27“ .
§ 19 (neu):
In § 19 Abs. 1 und 2 werden die Termine für die Feststellung der jeweiligen Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräume samt deren Aktualisierung alle fünf Jahre entsprechend den in der UL-Richtlinie genannten Vorgaben so angeordnet, dass eine Meldung an die Europäische Kommission gemäß § 19 Abs. 3 rechtzeitig erfolgen kann. Da die Landesregierung unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügt, ist eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Gemeinden hinsichtlich der in deren örtliche Zuständigkeit fallenden Gemeindestraßen vorgesehen.
Anmerkungen
0) Zur Überschrift vor § 19 NÖ LStG 1999 betreffend § 19 bis 21 (alt) s MB 8500-2.
1) Eingefügt mit LGBl 8500-2 2. Novelle. S MB 8500-2.