BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 2 Lärmhöchstwerte
Anmerkungen
1) Die Lärmhöchstwerte sind also nur bei der erstmaligen Festlegung von Baulandwidmungen zu beachten.
2) Die Verweise auf das NÖ ROG 1976 sind nicht mehr aktuell, doch stimmen die Paragrafenbezeichnungen meist mit jenen des NÖ ROG 2014 überein.
3) Indem für die angeführten Baulandnutzungsarten der höchstzulässige äquivalente Dauerschallpegel bestimmt wird, werden die Planungsrichtlinien (§ 14 Abs 2 Z 8, 10, 11 und 18 NÖ ROG) und Raumordnungsziele (§ 1 Abs 2 Z 1 lit c, d und i NÖ ROG) konkretisiert. Die Einhaltung der Immissionswerte kann durch Festlegung ausreichender Abstände zu bekannten Lärmerregern oder Gebieten, auf denen solche zulässig sind, oder durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen gewährleistet werden.
4) In der geltenden Fassung Z 7.
5) Die von den angeführten Baulandnutzungsarten ausgehenden Emissionen sind bei der Festlegung des Abstandes oder der Planung von Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände etc) gegenüber den in Z 1 angeführten lärmsensiblen Baulandnutzungsarten zu berücksichtigen. Wenn innerhalb des Gebietes, für das ein höchstzulässiger Emissionswert festgelegt ist, stärkerer Lärm entsteht, muss durch Schutzmaßnahmen für die Einhaltung ...