BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 13 Bauverbot
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 13
Übernahme von bereits in der NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen Bestimmungen – (s. § 11 bisheriger Abs. 5 sowie § 49 bisheriger Abs. 3) – zusammengefasst und damit leichter auffindbar.
Während das Bauverbot in Abs. 1 (ehemals § 11) jene Grundstücke umfasst, die zwar theoretisch einen unmittelbaren Anschluss an eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche besitzen, welcher jedoch den Verkehrserfordernissen noch nicht entspricht, behandelt das Bauverbot in Abs. 2 (ehemals § 49) jene bebauten Grundstücke, bei denen eine unmittelbare Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche fehlt. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass nicht nur gewidmete Gemeindestraßen, sondern auch Landesstraßen der Aufschließung von Baulandgrundstücken dienen können.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB zu 8200-0
Die Zulässigkeit von Veränderungen an Gebäuden auf Bauplätzen, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzen (Servitutsbauplätze) soll wesentlich erweitert werden, weil künftig ja auch wieder neue geschaffen und bebaut werden sollen.
MB zu 8200-8
Private Verkehrsflächen sollen dem bisher möglichen Fahr- und Leitungsrecht gleichgestellt werden.
MB zu 8200-11
Seit der 4. ...