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Grenzgängereigenschaft einer Spitalsärztin mit Bereitschaftsdiensten
Die Grenzgängereigenschaft iSd Art 15 Abs 6 DBA Deutschland (DBA D) geht verloren, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während des Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Erstreckt sich der Arbeitstag über das Tagesende hinaus, wie es bei Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdiensten in Form von Nachtdiensten regelmäßig der Fall ist, entsteht dadurch nicht automatisch ein für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung schädlicher Nichtrückkehrtag. Nur wenn sich an einen solchen Bereitschaftsdienst wiederum ein weiterer Dienst anschließt, liegt eine beruflich bedingte Nichtrückkehr nach dem Ende des Arbeitstages vor.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) war im Beschwerdejahr 2016 zunächst Assistenzärztin, dann ab April Oberärztin der Gynäkologie an einem deutschen Klinikum in Grenznähe und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit Nachtdienste in Form von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaftsdiensten zu verrichten. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort beträgt 27 km.
Als Assistenzärztin leistete sie im Beschwerdejahr insgesamt 13 Bereitschaftsdienste zu je 24 Stunden, als Oberärztin 2 Bereitschaftsdienste zu je 2...