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Auswirkungen der Erlassung eines vorläufigen Feststellungsbescheides
Entscheidung: RV/7100035/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 208 Abs 1 lit a BAO.
Eine vorläufige Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne Vorliegen einer objektiven Ungewissheit bewirkt, dass die Verjährungsfrist für die abgeleitete Abgabe mit Ablauf des Jahres der Erlassung vorgenannten Feststellungsbescheides in Gang gesetzt wird ().