BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 66 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 66
Diese schon bisher zum Aufgabenbereich der Baubehörden gehörende Verpflichtung war bisher im NÖ Spielplatzgesetz 2002 geregelt und wird nunmehr nahezu gleichlautend in die NÖ Bauordnung 2014 übernommen.
Zum Unterschied vom Begriff der Wohngebäude, der in anderen Bestimmungen Verwendung findet, bezieht sich diese Regelung ausdrücklich auf Wohnhausanlagen (inklusive Reihenhäusern); liegt der Zweck dieser Regelung ja darin, im Falle einer Ansammlung von Wohnungen auf engerem Raum – unabhängig von deren spezieller Anordnung oder Ausgestaltung – für Kinder ausreichenden Spielraum im Freien zu schaffen. Eine Anlage kann auch aus mehreren Einzelobjekten auf einem Baugrundstück bestehen.
Einem Spielplatz für Kinder wird dessen Errichtung auf Flachdächern von Gebäuden oder anderen Aufbauten nicht gerecht.
Abs. 2: Dadurch soll eine sinnvolle und gefahrlose Nutzungsmöglichkeit gewährleistet werden.
Abs. 4: Die Kostenbeteiligung ist vertraglich zu regeln und darf entsprechend dem Zitatverweis bis zur Höhe der für das die Spielplatzverpflichtung auslösende Vorhaben zu berechnenden Spielplatz-Ausglei...