BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 26 Übergangsbestimmungen
MB zu 8500-0
Zu § 20 (alt; bisher § 3, 4 36)
Die Übergangsbestimmungen sollen gewährleisten, daß die nach den bisher geltenden Normen anerkannten Landes-, Gemeinde- oder Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit als solche im Sinne des neuen Gesetzes gelten.
MB zu 8500-1
Zu § 20 (alt):
§ 20 Abs. 5 in der Stammfassung wird durch die Übernahme der B 306 Semmering Ersatzstraße in das NÖ Landesstraßenverzeichnis (L 4168) obsolet.
§ 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, bestimmt, dass für Vorhaben, welche durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist. Da nach der Systematik des NÖ Straßengesetzes 1999 der Bau jeder Straße einer Bewilligung bedarf, soll die in der Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 5 enthaltene Bewilligungsfiktion eine Rechtsgrundlage für Grundeinlösungen, Enteignungen und Bauführungen für alle Straßen ...