BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 18 Sondernutzung
MB zu 8500-0
Zu § 18 (bisher § 5)
Abs. 1: Bei Gemeindestraßen wird für den Straßenerhalter der Bürgermeister als Dienststelle für diese Vereinbarung über eine Sondernutzung zuständig sein.
Abs. 2 soll im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit nunmehr auch den Anschluß von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße regeln
Da es sich bei der Sondernutzung um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, wären Änderungsmöglichkeiten durch den Straßenerhalter in den Vertragsinhalt aufzunehmen.
MB zu 8500-2
§ 18 Abs. 1 –Sondernutzung:
Vielfach wird verabsäumt, die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Sondernutzung von Straßengrund (das ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen) einzuholen. Dadurch werden laufend Rechte an Straßengrund ersessen. In der Folge kommt es zu Verteuerungen oder Verhinderungen von Straßenbauprojekten, da der ersessene Grund wieder gekauft bzw. bei einer Weigerung des Eigentümers enteignet werden muss. Das soll durch die 2. Novelle verhindert werden.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 8500-2 2. Nov. Mit dieser Nov wurde dem Abs 1 der nunmehr geltende letzte Satz angefügt. (Mit der 1. Nov erfolgte nur eine Dr...