BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 13a Landesstraßenbaugebiet
MB zu 8500-1
Die Regelungen betreffend das Landesstraßenbaugebiet sollen sicherstellen, dass auf dem Gebiet der Straßentrasse (neben den für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendigen Bauführungen) keine weiteren Bauführungen vorgenommen werden, welche den Straßenbau erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden. Durch die Möglichkeit der Zustimmung des Landes zu Bauführungen in Ausnahmefällen soll (wie im Rahmen von § 21 des Bundesstraßengesetzes 1971) eine Erleichterung für die Antragsteller erreicht und die Anzahl der Behördenverfahren möglichst gering gehalten werden.
Durch den in § 13a Abs. 2 geregelten Anspruch auf Einlösung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch das Land soll den Eigentümern, zumal sie nicht selbst „ihre Enteigung“ nach § 11 beantragen können, eine finanzielle Abgeltung gewährt werden, wenn diese die in § 5a [nunmehr § 6] Abs. 4 angeführten Vorhaben wegen fehlender Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung) und nicht erteilter Ausnahmebewilligung durch die Landesstraßenbehörde binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Bewilligung des Straßenvorhabens nicht realisieren können.
Anmerkungen
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