BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 12 Bewilligungsverfahren
MB zu 8500-0
Zu § 12 (bisher § 5 und 32)
Hier soll das Bewilligungsverfahren für den Bau und die Umgestaltung einer Straße übersichtlich geregelt werden.
Abs. 1 enthält, dem allgemeinen Wunsch entsprechend, gegenüber der bisherigen Rechtslage eine weiter gefaßte Geringfügigkeitsklausel, welche insbesondere den Entfall des Verfahrens bei einer Einigung der Parteien (auch bei der Veränderung der Höhenlage) ermöglicht und damit den Verwaltungsaufwand – vor allem bei einer Vielzahl von Ausbaumaßnahmen im Ortsgebiet – mindert.
Abs. 2 regelt den Umfang und die Art der Planunterlagen, wobei deren Aufzählung beispielhaft ist, da lediglich jene vorzulegen sind, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Durch diese flexible Regelung soll der Planungsaufwand dem tatsächlichen Vorhaben angepaßt, also ein Zuviel vermieden werden. Ebenso soll die Möglichkeit eröffnet werden, in begründeten Fällen, wenn dies technisch als sinnvoll erscheint, andere Maßstäbe zu verwenden. Damit soll auch Formalfehlern, die zu Verfahrensverzögerungen führen könnten, vorgebeugt werden.
Im Abs. 3 ist der Kreis der zu Ladenden abschließend umschrieben, wobei der NÖ Umweltanwaltschaft...