BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 8 Wintersperre von Straßen
MB zu 8500-0
Zu § 8 (bisher § 33):
Durch die nun getroffene Formulierung in Abs. 1 stellt die Wintersperre kein absolutes Verbot dar, die Straße zu benutzen.
Die Möglichkeit der Verfügung einer Wintersperre nun auch für Gemeinden soll die Kosten für den Winterdienst senken, wobei einer allzu großzügigen Handhabung das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses (§ 4 Z. 8 [nunmehr: 9]) entgegensteht.
Die Verfügung einer Wintersperre anstelle einer Verordnung soll ein rasches Reagieren auf die Witterungsverhältnisse unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Schnee- und Glatteisbekämpfung ermöglichen, wobei negative Haftungsfolgen durch den Hinweis nach Abs. 3 ausgeschlossen werden sollen.
MB zu 8500-2
Zu § 8 Abs 2:
Durch die Aufnahme einer zusätzlichen Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass im Falle der Verfügung einer Wintersperre auch eine Umleitung in einem zumutbaren Ausmaß besteht. Durch die Zitierung des § 4 Z. 9 wird darauf hingewiesen, dass es im NÖ Straßengesetz 1999 bereits die Definition des Begriffes „Verkehrsbedürfnis“ gibt.
AB 8500-2
Zu § 8 Abs 2:
Es soll möglich sein, dass der Winterdienst entweder bei Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses...