BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 2 Zuständigkeit
MB zu 8500-0
Zu § 2 (bisher § 32 und § 6):
Der zweigliedrige Instanzenzug für Gemeindestraßen wurde aus Rechtsschutzgründen normiert; überdies schien die bisherige Differenzierung zwischen Landes- und Gemeindestraßen rechtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Zuständigkeit der Landesregierung für die Entscheidung über Vorstellungen ergibt sich aus § 86 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
MB zu 8500-2
Es soll dadurch klar gestellt werden, dass die in § 2 genannten Behörden nicht nur für bestehende Gemeinde- bzw. Landesstraßen, sondern bereits für Straßenbauvorhaben der Gemeinde bzw. des Landes zuständig sind. Diese Änderung ist aufgrund der nunmehrigen Systemänderung des NÖ Straßengesetzes 1999 erforderlich (siehe dazu auch Z. 19 [MB 8500-2 zu]. – § 4 Z. 3)
MB zu 8500-3
Bedingt durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges (mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde) durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden anstelle einer Berufung an die NÖ Landesregierung als Behörde II. Instanz nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die derzeit vorgese...