BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. NÖ Warengruppen-Verordnung 2009, LGBl 8000/95-0
(LGBl 8000/95-0 ausgegeben am )
Die NÖ Landesregierung hat am aufgrund des § 17 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–231) verordnet:
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
Fahrzeuge inkl. Zubehör
Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
Bodenbeläge
Brenn- und Treibstoffe
Stein- und Betonwaren
Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
Holzrohstoffe
Möbel
[LGBl 8000/95-0]
Anmerkung
1) Vgl nunmehr § 18 Abs 5 NÖ ROG 2014.