BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 42 Neuverteilung
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Die genannten Grundsätze sind sowohl von der Gemeinde, die das Umlegungsverfahren anregt (§ 38) und den Umlegungsplan erstellt (§ 41), als auch von der LReg bei der bescheidförmigen Genehmigung des Umlegungsplans (§ 44) zu berücksichtigen.
Der wichtigste Grundsatz besteht darin, jedem Eigentümer ein neues Grundstück zuzuweisen, das – nach Abzug der auszuscheidenden Verkehrsflächen – der Größe des eingebrachten Grundstücks entspricht (Z 1) und nach seiner Lage dem eingebrachten Grundstück vergleichbar ist (Z 2). Das Eigentum an Gebäuden darf nur übertragen werden, wenn der jeweilige Eigentümer zustimmt; für bauliche und sonstige Anlagen, die den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen, gebührt eine Geldabfindung (Z 5). Bestehen an Grundstücken Rechte, wie zB Dienstbarkeiten, so sind diese möglichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen. Hinsichtlich der Rechte Dritter vgl § 46.
Gelingt es nicht, ein nach Größe und Lage gleichwertiges Grundstück zuzuweisen, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch eine entsprechende Geldabfindung auszugleichen (Z 3). Eine Geldabfindung gebührt auch für das Einbringen ...