BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 28 Hauptregionen
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu § 28
Die Gemeinden haben auf Ebene der Hauptregionen Regionalverbände gebildet, die sich im Wege einer Regionsversammlung untereinander in Fragen der Regionsentwicklung abstimmen und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Strategien und Projekte zur Ortsentwicklung, zur Mobilität, zu Gemeindekooperationen, zur Kleinregions-, Hauptregions- und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erarbeiten und voran treiben. Die Regionalverbände haben keine ordnungspolitische Aufgabe. Die Hauptregionen definieren sich über gemeinsame Lage- und Standortkriterien hinaus auch über einen Querschnitt an Themen, die deren Entwicklung mit beeinflussen. Dazu gehören unter anderem auch Gesundheit, Kultur, Umwelt, Mobilität, Arbeitsplatz, soziale Versorgung und vieles anderes mehr. Die Abgrenzung dieser Hauptregionen durch die Landesregierung hat – unbeschadet sondergesetzlicher Regelungen – nach räumlichen und funktionellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Zur professionellen regionalen Entwicklungsarbeit wurde eine gemeinsame Gesellschaft des Landes mit den fünf Regionalverbänden und dem Verein „Städte und Dörfer“ gegründet. In dieser Dienstleistu...