BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 20 Grünland
Materialien zum NÖ ROG 2014
Antrag LGBl 2015/3
Zu Abs 2 Z 1a
Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 Z 1a … wird für das Einstellen von Reittieren (Pferde, Esel und dergleichen) eine rechtliche Basis in dieser Widmungsart geschaffen, wenn wegen fehlender Unterordnung der Pensionsreittierhaltung gegenüber dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb kein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe gem § 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994 (mehr) vorliegt. Voraussetzung für das Errichten der erforderlichen Bauwerke ist aber, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen wertmäßig überwiegend Erzeugnisse (Heu, Stroh, Hafer usw.) aus dem eigenen Betrieb verwendet werden. Der Betrieb einer Reiterkantine, eines Reitschulbetriebes und einer Hobbytierhaltung sind jedenfalls nicht erfasst. Für bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bestehende Gebäude ist ein neues Bauansuchen erforderlich, wenn die Pensionspferdehaltung nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe eingestuft werden kann und daher die ursprüngliche Baubewilligung für die Pferdezucht erloschen ist.
Überdies soll im Hofverband auch die Neuerrichtung eines Wohngebäudes durch den Betriebsinhaber möglich sein, wenn ein entsp...