BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 13 Örtliches Raumordnungsprogramm
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu Abs 2
Die Verordnung eines Entwicklungskonzeptes wird der Gemeinde nunmehr freigestellt. Auch kann sich dieses auf Gemeindeteile beschränken. In Niederösterreich haben zwar bereits die Mehrzahl der Gemeinden ein Entwicklungskonzept erarbeitet, in manchen Gemeinden ist aber aufgrund der Topographie und/oder der Vielzahl der Katastralgemeinden die Erarbeitung eines solchen als Planungsinstrument derzeit noch nicht sinnvoll und kann die Verordnung daher zu einem späteren geeigneteren Zeitpunkt oder eben auch gar nicht erfolgen, wenn dies auch [gemeint: aus] Sicht der Gemeinde zielführender ist.
Zu Abs 5
In jenen Gemeinden, in denen das örtliche Entwicklungskonzept nicht (mehr) verordnet wird, soll es als konzeptives Planungsinstrument Bestandteil der Grundlagen des örtlichen Raumordnungsprogrammes – wie vor der Verordnungspflicht – sein. Analog zur eingeschränkten Verordnungspflicht kann sich auch das Entwicklungskonzept auf bestimmte Gemeindeteile, insbesondere Siedlungsbereiche, beschränken, in denen eine Entwicklung erwartet werden kann.
Materialien zum NÖ ROG 1976
MB 8000-13
Zu Abs 2 und 3
Das Entwicklungsko...