BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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2.7.1. OIB-Richtlinie 7 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 7
Anlage 7 (OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Da die Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien nicht in allen Punkten mit dem aktuellen Baurecht übereinstimmen, werden einige Begriffsbestimmungen aus dieser OIB-Richtlinie gestrichen und durch eigene Definitionen in der NÖ Bauordnung 2014 bzw. in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 ersetzt. Dies ist notwendig, da die Begriffe auch z.B. im Bebauungsplan verwendet werden und dadurch mit einem Schlag alle bestehenden Bebauungspläne in Niederösterreich zum Teil andere Bedeutungen hätten. Im Gegenzug dazu wurde überprüft, welche Auswirkungen die Verwendung der niederösterreichischen Begriffe auf die Anwendung der OIB-Richtlinien haben. Diese Auswirkungen wurden als vernachlässigbar eingestuft. Der Begriff Architekturlichte wurde zusätzlich definiert, da die Definition in den aktuellen ÖNORMEN nicht sinnvoll ist und auch bisher nie angewendet wurde.
Die Gebäudeklassen 1 und 2 wurden an die in Ausarbeitung befindlichen, zukünftigen OIB-Richtlinien angepasst. Dies bringt eine Erleichterung im Brandschutz, da mehr Gebäude nun den Gebäudeklassen 1 und 2 zugeordnet werden kön...