BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
[Zu beachten sind die durch die 5. Nov LGBl 2017/50 erfolgten Änderungen!]
Erl zu § 10
Im Wesentlichen wurde die Anzeigepflicht und der bisherige Regelungsinhalt der NÖ Bauordnung 1996 mit geringfügigen, aber fachlich notwendigen Modifizierungen bzw. Klarstellungen beibehalten.
Abs. 2: Beim Fahnengrundstück soll – wie bei der Einräumung eines Fahr- und Leitungsrechtes – die ausreichende Befahrbarkeit gewährleistet sein. Dies war mit der Mindestbreite von 3 m nicht immer gegeben.
Abs. 3: Da nach § 39 Abs. 2 Vermessungsgesetz die Planunterlagen grundsätzlich nur mehr als elektronische Urkunden zu errichten sind, wird auch im baubehördlichen Grenzänderungsverfahren darauf Rücksicht genommen und ist nur mehr eine Planausfertigung für die Baubehörde vorzulegen bzw. sind Bestätigungsvermerk oder Bezugsklausel auf der Anzeige und einem Duplikat anzubringen (Abs. 5).
Abs. 4, 3. Aufzählungspunkt: Für die Festlegung der Straßenfluchtlinie in Gebieten ohne Bebauungsplan wird – vorbereitend – im Teilungsplan die Widmungsgrenze – hier zwischen der öffentlicher Verkehrsfläche und sonstigen Flächen – eingetrage...