BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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2.3.1. OIB-Richtlinie 3 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 3
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3 in der Fassung der NÖ BVT 2014)
Ausnahmen in Pkt. 6.1 und Pkt. 6.3: Die bisher bewährte Regelung in den § 37 und 105 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 soll beibehalten werden, da sie sich aufgrund der spezifischen Situation in Niederösterreich als sinnvoll erwiesen hat (Grundwasser- und Hochwasserproblematik).
Streichung Pkt. 7.1: Die Versorgung mit Trinkwasser ist in § 62 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 bereits geregelt. Daher kann dieser Punkt entfallen.
Streichung Pkt. 8.2: Diese Bestimmung wird weggelassen, da sie vollständig im umfassenderen Pkt. 8.1 enthalten ist.
Regelung in Pkt. 9.1: Die bisherige Regelung der Belichtung von Hauptfenstern in den § 39 und 107 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Bei der Planung und Beurteilung von Betriebsgebäuden, die dem Arbeitnehmerschutz unterliegen, sind darüber hinaus Regelungen der Arbeitsstättenverordnung wie z.B. die Größe der notwendigen Lichteintrittsflächen, der Schaffung von Sichtverbindungen nach Außen und allenfalls der Lichttransmissionsgrad zu berücksichtigen.
Die bisherige Regelung der Fenstergröße in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 über die Architekturlic...