BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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2.2.1. OIB-Richtlinie 2 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 2
Anlage 2 (OIB-Richtlinie 2 in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014)
Ausnahmen in Pkt. 3.1.1 und Pkt. 3.3: Bei Wohngebäuden werden die Bestimmungen über die Größe der Brandabschnitte vereinfacht. Nachdem jede Wohnung brandschutztechnisch als eigene Zelle mit bestimmten Anforderungen an den Brandschutz auszubilden ist, sind die Brandabschnitte nur mehr durch eine maximale Längsausdehnung (60m) geregelt. Aus demselben Grund werden auch die Anforderungen bezüglich des deckenübergreifenden Außenwandstreifens etwas gelockert.
Ausnahmen in Pkt. 3.9.6, Pkt. 3.9.7 und Pkt. 3.9.8: Für Pelletheizungen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW wurden neue Regelungen eingeführt, die speziell auf die Eigenheiten dieser Heizungsanlagen berücksichtigen. Es gibt Erleichterungen, wenn diese Heizungsanlagen über spezielle technische Sicherheitseinrichtungen verfügen
Ausnahmen in Pkt. 5.1.1: Bei Wohngebäuden werden zusätzlich zu den Bestimmungen über die Größe der Brandabschnitte auch die Bestimmungen über die Fluchtweglänge neu geregelt. Nachdem jede Wohnung brandschutztechnisch als eigene Zelle mit bestimmten Anforderungen an...