BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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S. 9202. Anlagen zur NÖ BTV 2014
Erl zu den Anlagen
Anlagen 1 bis 8
Die Anlagen 1 bis 8 stellen die niederösterreichische Fassung der OIB-Richtlinien dar. Die Ergänzungen aus niederösterreichischer Sicht sind in roter Farbe eingefügt. Jene Textstellen, die nicht gelten, sind in schwarzer Farbe durchgestrichen.
Anlagen 1 bis 6
Die Nummerierung der Anlagen erfolgt nicht mit durchlaufenden Nummern, sondern es wird die Nummerierung bewusst so gestaltet, dass die Nummern der Anlagen mit den Nummern der OIB-Richtlinien übereinstimmen (z.B. Anlage 2.3 ist die NÖ-Version der OIB-Richtlinie 2.3). Im Wesentlichen bilden die Anlagen ja den Inhalt der jeweiligen OIB-Richtlinie ab.
Die Verweise auf die Begriffsbestimmungen wurden in allen Anlagen (OIB-Richtlinien) ergänzt. Es wird zusätzlich auf die Begriffsbestimmungen in der NÖ Bauordnung 2014 und, wo erforderlich, auf die Begriffsbestimmungen in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 verwiesen.
In allen OIB-Richtlinien wird die Wortfolge „Stand der Technik“ durch die in Zukunft im niederösterreichischen Baurecht verwendete Wortfolge „Regeln der Technik“ ersetzt.