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BFGjournal 1, Jänner 2021, Seite 8
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Entscheidung: , Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 EStG.
Sind Verbindlichkeiten dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher, so sind Rückstellungen zu bilden (vgl ).