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BFGjournal 1, Jänner 2021, Seite 8

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Entscheidung: RV/6100372/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 9 EStG.

Sind Verbindlichkeiten dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher, so sind Rückstellungen zu bilden (vgl ).

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