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Finanzierungskosten bei gemischt genutztem Gebäude
Entscheidung: , Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 Z 1 EStG.
Nur bei objektiv feststellbarem (nach außen erkennbarem) Veranlassungszusammenhang zwischen Finanzierungskosten und außerbetrieblicher Einkünfteerzielung sind Darlehenszinsen (bei gemischt genutzten Gebäuden) zur Gänze abzugsfähig.