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BFGjournal 1, Jänner 2021, Seite 16

Finanzierungskosten bei gemischt genutztem Gebäude

Entscheidung: RV/3100958/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 1 EStG.

Nur bei objektiv feststellbarem (nach außen erkennbarem) Veranlassungszusammenhang zwischen Finanzierungskosten und außerbetrieblicher Einkünfteerzielung sind Darlehenszinsen (bei gemischt genutzten Gebäuden) zur Gänze abzugsfähig.

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