BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 1 Vollziehung
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 1 Abs 2:
Die Neuformulierung des § 1 Abs. 2 bewirkt zum einen eine sprachliche Bereinigung des infolge von Novellierungen unübersichtlich gewordenen Textes, zum anderen (in lit b) dessen Anpassung an den Text der Bundesverfassung, die in Art 15 Abs 5 letzter SatzB-VG ausdrücklich anordnet, dass auch in den Fällen des Art 15 Abs 5 erster Halbsatz B-VG „die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus“ in die Vollziehung des Landes fällt (vgl. zum verfassungsrechtlichen Hintergrund insb Hauer, Kärntner Baurecht2, Anm 4 zu § 1 KBO; VwSlg 7319 A/1968 und VfSlg 6147/1970).
Zu § 1 Abs 3:
Es wird lediglich ein Verweis richtiggestellt.
EB zur Nov 2012:
Zu § 1 Abs 3:
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. g idgF sind aus kompetenzrechtlichen Gründen bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen, vom Anwendungsbereich der K-BO 1996 ausgenommen. Die Ausnahme der Vollziehung dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gilt bisher auch dann, wenn gemäß § 2 Abs. 2 lit. g idgF nicht alle baulichen Anlagen eines Vorhabens der Baubewilligungspflicht unterliegen (§ 1 Abs. 3 idgF). Diese Ausnahme überzeugt, i...