BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Behörden
Anmerkungen:
0) IdF der Nov 2013, LGBl 2013/85.
Mit der Nov 2013 wurde Abs 2 neu gefasst.
1) Baubehörde ist jene Behörde (also mit staatlicher Gewalt – imperium – ausgestattete Organisationseinheit), die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen, also Bescheide und sonstige Maßnahmen zu erlassen hat.
2) S Anm zu § 1 K-BO 1996.
3) Im Hinblick auf diese ausdrückliche Festsetzung der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz hat dies auch für Städte mit eigenem Statut (Klagenfurt, Villach) zu gelten.
Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassung des Jahres 1962 regelmäßig zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. (Für das Baubewilligungsverfahren ist er – vorerst unter der Bezeichnung „Gemeindevorsteher“ – schon seit 1866 in 1. Instanz zuständig.)
Den Bürgermeister vertritt im Verhinderungsfall der (ein) Vizebürgermeister (s § 75 K-AGO; zur Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten siehe § 79 K-AGO).
4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann allerdings gesetzlich ausgeschlossen werden (s Art 118 Abs 4 B-VG).
Baubehörde zweiter Instanz ist nach § 94 Abs 1 GemO der Gemeindevorstand, in Klagenfurt die Bauberufungskommission (s § 91 K-KStR 1998) und in Villach der Stadtsenat (s § 94 K-VStR 1998).
Die oberbehördlichen Befugnisse (§§ 68 u 73 AVG) übt gleichfalls der Gemeindevorstand aus (§ 94 Abs 2 K-AGO).
5) Exkurs: Berufung
Das Recht auf Einbringung der Berufung ist ein Recht, das allen Parteien zusteht (vgl die Aufzählung der Parteienrechte in § 23 K-BO 1996). Dieses Recht ergibt sich, wie das Recht auf Zustellung des Bescheides, bereits aus der Tatsache der Parteistellung im Zusammenhang mit § 62 und 63 AVG. § 63 Abs 1 AVG normiert allerdings ganz allgemein, dass sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften richten. Formelle Voraussetzungen kennt § 63 AVG.
Nach § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung binnen 2 Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (Einbringungsstelle), einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, gilt aber auch dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung aber unverzüglich an die Behörde erster Instanz (zum Aktenanschluss, zur Stellungnahme, ev zur Berufungsvorentscheidung) weiterzuleiten. Die Berufungsfrist beginnt für jede Partei mit der an sie (bzw ihren Vertreter) erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids. Da der Zeitraum, während dessen die Berufung mit der Post zur Einbringungsstelle befördert wird („Postlauf“), in die Berufungsfrist nicht eingerechnet wird (s § 33 Abs 3 AVG), ist bei dieser Einbringungsart für die Rechtzeitigkeit das Datum des Postaufgabestempels maßgeblich. Bei der Einbringung per Telefax ist auf die Empfangsbestätigung zu achten. Bei Einbringung mittels E-Mail bedarf es einer Zusatzeinrichtung; diese Art der Einbringung einer Berufung ist daher nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen empfehlenswert.
Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Rechtsprechung des VwGH beurteilt eine Berufung auch dann als begründet, wenn sich die die Rüge einer Rechtsverletzung wenigstens andeutungsweise erkennen lässt. Eine Berufungsanmeldung oder die Nachbringung der Begründung sieht das AVG nicht vor. Seit der Neufassung des § 13 Abs 3 AVG durch die AVG-Nov 1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung, vielmehr hat sie nunmehr von Amts wegen den Auftrag zur Behebung des Mangels – also auch eines fehlenden begründeten Berufungsantrages – binnen einer angemessenen Frist zu erteilen; dies gilt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für inhaltliche Mängel der Berufung. Allerdings sieht der VwGH „leere Berufungen“ für nicht zulässig an und hält fest (vgl , VwSlg 16.560 A/2005): „Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua vom , EvBl 1985/29, und vom , SZ 58/17).“
Eine gem § 63 Abs 5 AVG zulässige Berufungsergänzung ist beachtlich. Solche Berufungsergänzungen sind bei der Erstbehörde einzubringen. Daran kann sich auch durch die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde oder durch den Ablauf der Frist für eine Berufungsvorentscheidung nichts ändern. Eine vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen (vgl , VwSlg 16.465 A/2004).
Unter der Voraussetzung des § 64a AVG kann die Baubehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung treffen; jede Partei kann jedoch einen Vorlageantrag zur Entscheidung der Berufungsbehörde einbringen; damit tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Bringt ein Parteistellung genießender Nachbar einen solchen Vorlageantrag ein, tritt also die Berufungsvorentscheidung auch dann außer Kraft, wenn er selbst keine Berufung erhoben hatte (). Mit Ausnahme der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung geht mit Einbringung der Berufung die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Die Behörde erster Instanz ist nicht befugt, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden.
Unzulässige oder verspätete Berufungen sind entweder von der Behörde erster Instanz gem § 64a Abs 1 AVG im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung oder gem § 66 Abs 4 AVG von der Berufungsbehörde zurückzuweisen.
Zieht der Bauwerber während des Berufungsverfahrens den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurück, ist der mit Berufung bekämpfte (in der Sache erlassene) Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl ).
Für die Berufungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung (nicht der Erlassung des angefochtenen Bescheids) maßgeblich (vgl E eines verstärkten Senats v , Slg 9315 A).
6) Exkurs: Beschwerde
Die bis zum noch bestehende Möglichkeit, gegen Bescheide von Gemeindeorganen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Vorstellung an die Landesregierung zu erheben, wurde ersatzlos gestrichen. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges gibt es seit dem die Möglichkeit der Beschwerde an das Kärntner LVwG.
Die 9 Landesverwaltungsgerichte sind nach Art 130 Abs 1 B-VG für die Erledigung von Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden und Weisungsbeschwerden zuständig. Durch Bundes- oder Landesgesetz können den Landesverwaltungsgerichten weitere Zuständigkeiten zugewiesen werden (s Art 130 Abs 2 B-VG).
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte gibt es einerseits die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH und andererseits einer Revision an den VwGH. Das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde an den VwGH wurde durch einen Fristsetzungsantrag ersetzt.
7) § 3 Abs 2 K-BO 1996 vor der Nov LGBl 2013/85 lautete wie folgt:
„Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 wurde der administrative Instanzenzug – mit Ausnahme von Gemeindeangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – grundsätzlich abgeschafft, womit das devolutive Rechtsmittel der Berufung von einer Verwaltungsbehörde zur nächsten Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist. Daher wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG (LGBl 2013/85) im Abs 2 die Phrase „erster Instanz“ gestrichen.
Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien seit das Rechtsmittel der Beschwerde an das LVwG offen.
8) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden handelt es sich hierbei um die Bezirkshauptmannschaft bzw in Städten mit eigenem Statut – Klagenfurt und Villach – um den Magistrat.
9) Nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört das Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß § 26 Abs 1 VStG ist hiefür grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Judikatur:
1) Auch Bauvorhaben der Gemeinde sind von Organen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (§ 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 Ktn BO). Hat der Bürgermeister für die Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, so ist er im Verfahren gem § 7 AVG befangen, wobei dadurch jedoch weder die Zuständigkeit der Behörde berührt wird noch ein Nichtigkeitsgrund vorliegt ().
2) Gemäß § 3 Abs 1 Ktn BauO 1992 ist Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Ist der Bürgermeister selbst Antragsteller, liegt allerdings Befangenheit vor (Hinweis E , 88/05/0140). Der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wurde vom Bürgermeister und vom zweiten Vizebürgermeister unterfertigt. Das Bauverfahren führte der Baureferent, der erste Vizebürgermeister, durch, der auch den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigte. An der zweitinstanzlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes hat weder der Bürgermeister noch einer der beiden Vizebürgermeister mitgewirkt. Es liegt daher weder hinsichtlich der Baubehörde erster Instanz noch hinsichtlich der Baubehörde zweiter Instanz Befangenheit vor ().
3) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Baubewilligungsbescheid sei als Bescheid des Bürgermeisters erlassen worden, aber weder vom Bürgermeister noch vom Vizebürgermeister, sondern vom Stadtrat B unterfertigt worden. Er mache daher Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides wegen „unzuständiger Behörde“ geltend. Gemäß § 3 Abs 1 Kärntner BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall vertreten ihn die Vizebürgermeister (§ 75 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO). Auf die Befugnis des Bürgermeisters nach § 79 Abs 1 K-AGO, Bediensteten der Gemeinde die Befugnis zu übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen, kommt es hier nicht an, weil ein Stadtrat als politischer Mandatar im Regelfall nicht „Bediensteter“ ist. Allerdings sieht Absatz 6 des § 69 K-AGO vor, dass in bestimmten Gemeinden die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben (neben den Vizebürgermeistern) durch Verordnung des Gemeinderates auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (bzw Stadtrates; § 22 Abs 2 K-AGO) übertragen werden. Dies ist in Gemeinden mit mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates, also mehr als 10.000 Einwohnern (§ 18 Abs 1 K-AGO), der Fall. Laut Amtskalender 2003/2004 hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde 10.719 Einwohner. Somit kann entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers ein Stadtrat jedenfalls zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bürgermeisters ermächtigt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0231) ().