BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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OIB-Richtlinie 2.2
Ausgabe: Oktober 2011
Übersicht
0 Vorbemerkungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m2
3 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
4 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2
5 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2
6 Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung
7 Zusätzliche Anforderungen an Garagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge
8 Zusätzliche Anforderungen an Garagen und Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge
9 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverständigenbeirat für bautechnische Richtlinien fortgeführt. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach den europäischen Klassen gestellt. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn
die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.
S. 604Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich – sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann – beidseitig mit Baustoffen der Klasse A2 dicht abgedeckt sein.
Diese Richtlinie gilt nicht für überdachte Stellplätze und Garagen mit jeweils höchstens 15 m2 Nutzfläche, die an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2“ Brandschutz zu berücksichtigen sind.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn die Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei Anwendung dieser Richtlinie erreicht werden, wobei der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ anzuwenden ist.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m2
2.1 Überdachte Stellplätze
2.1.1 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
2.1.2 Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz entfernt sind, müssen tragende Bauteile, Ausfachungen sowie die Überdachung aus Baustoffen D bestehen.
2.2 Garagen
2.2.1 Wände, Decken bzw. Dächer müssen aus Baustoffen D bestehen.
2.1.2 Sofern die Garage nicht allseitig mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt ist, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 60 bzw. EI 60 errichtet werden.
2.1.3 Sofern die Garage nicht mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz entfernt ist, muss eine dem jeweiligen Gebäude zugekehrte Wand sowie die Decke bzw. das Dach der Garage jeweils REI 30 S. 605bzw. EI 30 errichtet werden. Sofern die Garage an ein Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angebaut ist und keine eigene Wand zum Gebäude aufweist, gilt diese Anforderung sinngemäß auch für den gemeinsamen Wandanteil.
2.1.4 Sofern Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 1 eingebaut werden, müssen angrenzende Wände und Decken REI 30 bzw. EI 30 entsprechen.
2.1.5 Sofern Garagen in Gebäude der Gebäudeklasse 2 bis 5 eingebaut werden, müssen angrenzende Wände und Decken die Anforderungen an „Trennwände“ bzw. an „Trenndecken“ gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 erfüllen.
2.1.6 Die Türen von Garagen ins Gebäudeinnere müssen EI2 30-C entsprechen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und bei Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 genügt EI2 30.
2.1.7 Wandbekleidungen und Deckenbeläge müssen aus Baustoffen C bestehen, wobei Holz und Holzwerkstoffe D zulässig sind. Bodenbeläge müssen aus Baustoffen Dfl bestehen.
2.1.8 Für Garagen auf Grundstücken bzw. Bauplätzen, auf denen nur Gebäude der Gebäudeklasse 1 errichtet werden bzw. vorhanden sind, die an höchstens drei Seiten durch Wände umschlossen und nicht überbaut sind sowie keine Garagentore aufweisen, genügen folgende Anforderungen:
Wände, Decken bzw. Dächer müssen aus Baustoffen D bestehen.
Sofern diese Garagen nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 60 bzw. EI 60 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
2.8.9 Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen ist unzulässig. Davon ausgenommen sind Feuerstätten, die nach einschlägigen Richtlinien für die Aufstellung in Garagen geeignet sind.
3 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
4 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2
4.1 Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für „überdachte Stellplätze > 50 m2 und ≤ 250 m2“ sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschritten werden darf.
S. 6064.2 Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen
4.2.1 Alle Bauteile, einschließlich Ausfachungen und Überdachungen, müssen A2 entsprechen.
4.2.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 90 bzw. EI 90 errichtet werden.
In jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden, ist die Überdachung in REI 90 auszuführen.
4.2.3 Sofern die Überdachung nicht mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz entfernt ist, muss eine dem jeweiligen Gebäude zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 90 bzw. EI 90 errichtet werden. Sofern keine eigene Wand zum Gebäude vorhanden ist, gilt diese Anforderung sinngemäß auch für den gemeinsamen Wandanteil. In jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden, ist die Überdachung in REI 90 auszuführen.
4.2.4 Sofern Stellplätze gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, darf eine Nutzfläche von 1.600 m2 nicht überschritten werden und müssen die angrenzenden Wände bzw. Decken REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen. Sofern Türen und Fenster in das Gebäudeinnere führen, müssen Türen EI2 30-C und Fenster EI 30 entsprechen.
4.2.5 Bodenbeläge müssen Bfl entsprechen.
4.2.6 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden.
4.2.7 Für die erste Löschhilfe sind geeignete tragbare Feuerlöscher bereitzuhalten.
5 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2
5.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer
5.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
5.1.2 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind in A2 herzustellen.
5.1.3 Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen REI 90 und A2 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion R 60 und A2.
S. 6075.1.4 Bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m2 dürfen tragende Wände, Stützen und Decken in R 30 und nichttragende Wände in C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen in D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt.
Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
5.2 Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke
5.2.1 Wandbekleidungen müssen B-s1 entsprechen.
5.2.2 Bodenbeläge müssen A2fl entsprechen, wobei Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl zulässig ist.
5.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen B-s1, d0 entsprechen.
5.3 Türen und Tore
5.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen EI2 30-C und A2 entsprechen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
5.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen EI2 30-C entsprechen.
5.4 Verbindung zwischen Garagengeschoßen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen
5.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 liegen.
5.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
5.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
Wände und Decken müssen REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.
Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen EI2 30-C entsprechen.
Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen E 30-C oder Sm-C entsprechen.
Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
5.4.4 Bei Außentreppen kann die Anordnung einer Schleuse gemäß Punkt 5.4.3 entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist.
5.5 Fluchtwege
5.5.1 Von jeder Stelle einer Garage müssen in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder
ein Treppenhaus oder eine Außentreppe.
5.5.2 Im Falle von Punkt 5.5.1 (b) muss in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein, der
zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe oder
in einen benachbarten Brandabschnitt oder
im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen darf,
führt.
5.5.3 In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. In eingeschossigen Garagen mit festem Benutzerkreis sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m2 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren.
5.6 Brandabschnitte, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen
5.6.1 Für die maximal zulässigen Brandabschnittsflächen gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 2 in Abhängigkeit von den vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie den Brandschutzeinrichtungen.
5.6.2 Unabhängig von der Größe des Brandabschnittes darf eine Längsausdehnung von 80 m nicht überschritten werden. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage.
5.6.3 Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600 m2 ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden.
S. 6095.7 Feuerstätten und Abgasanlagen
Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen ist unzulässig.
5.8 Erste und erweiterte Löschhilfe
5.8.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m2 Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
5.8.2 Für die erweiterte Löschhilfe müssen
in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m2,
in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen sowie
in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen
Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.
5.9 Löschwasserbedarf
Für Garagen ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
6 Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 3.
7 Zusätzliche Anforderungen an Garagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge
In Garagen, in denen erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge (CNG) abgestellt werden, sind bei Ausstattung mit einer entsprechenden Lüftung gemäß Punkt 8.3 der OIB-Richtlinie 3 grundsätzlich keine darüber hinausgehenden lüftungstechnischen Maßnahmen erforderlich. Für Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m2 ist die Hälfte der ständig freien Querschnittsfläche unmittelbar unter der Decke anzuordnen.
8 Zusätzliche Anforderungen an Garagen und Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge
8.1 Für Garagen und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) abgestellt werden, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
Über diesen Garagen und Parkdecks dürfen sich keine Aufenthaltsräume befinden,
Die tiefste Abstell- und Fahrfläche darf nicht unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegen,
Für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 und für Parkdecks ist überdies ein Brandschutzkonzept gemäß Punkt 9 zu erstellen.
8.2 An den Einfahrten von Garagen und Parkdecks, die den Anforderungen gemäß Punkt 8.1 nicht entsprechen, ist die Bezeichnung „keine Autogasfahrzeuge – no LPG-vehicles!“ anzubringen.
9 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
Für folgende Garagen, Parkdecks und Garagensonderformen ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:
Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m2,
Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt,
Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 und Parkdecks, in denen jeweils flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG, Autogas) abgestellt werden,
Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m2 sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen.
S. 611Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
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Gegenstand | überdachte Stellplätze > 50 m2 und ≤ 250 m2 | Garagen > 50 m2 und ≤ 250 m2 | |
1 | Mindestabstände | ||
1.1 | zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | 2 m | 2 m |
1.2 | zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz | 2 m | 4 m |
2 | Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachung | ||
2.1 | allgemein | D | R 30 oder A2 |
2.2 | bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | • Wand in REI 60 bzw. EI 60 erforderlich, die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung. | • Decke REI 90 und A2 und • der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 |
2.3 | bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz | zu GK 1 und GK 2: D zu GK 3 bis GK 5: • Überdachung in REI 30 oder A2 und • Wand in REI 30 bzw. EI 30 erforderlich, die dem Gebäude zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung oder gemeinsamer Wandanteil mit dem Gebäude bis zur Dacheindeckung des überdachten Stellplatzes in EI 30, bei GK 5 zusätzlich A2 | • Decke REI 90 und • dem Gebäude zugekehrte Wand oder der gemeinsame Wandanteil über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 bzw. EI 90 und |
2.4 | bei Stellplätzen, die in ein Gebäude hineinragen, und bei eingebauten Garagen | angrenzende Wände und Decken als Trennwände bzw. Trenndecken gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, mindestens jedoch REI 30 bzw. EI 30 | angrenzende Wände und Decken als sonstige brandabschnittsbildende Wände oder Decken gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, mindestens jedoch REI 60 bzw. EI 60 |
2.5 | Einbauten zur Unterteilung der Stellplätze | - | A2 |
3 | Türen ins Gebäudeinnere | bei GK 1 und GK 2 : keine Anforderungen bei GK 3 bis GK 5: EI2 30-C | EI2 30-C |
4 | Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke | ||
4.1 | Wandbekleidungen | D | B -s1 |
4.2 | Bodenbeläge | - | A2fl, wobei Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl zulässig ist |
4.3 | Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge | D; bei Stellplätzen gemäß Zeile 2.4: B -s1, d0 | B -s1,d0 |
5 | Fluchtweg | - | Von jeder Stelle höchstens 40 m Gehweglänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder zu einem Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien |
6 | Erste Löschhilfe | - | geeigneter tragbarer Feuerlöscher |
7 | Feuerstätten und Abgasanlagen | Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen ist unzulässig. Davon ausgenommen sind Feuerstätten, die nach einschlägigen Richtlinien für die Aufstellung in Garagen geeignet sind. | |
S. 612Tabelle 2: Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m2 und nicht mehr als 10.000 m2
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Gegenstand | Anforderungen | ||
Brandabschnittsfläche | Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung (RWE) | Brandschutzeinrichtung | |
1 | > 250 m2 und ≤ 1.600 m2 | Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ≥ 2 Zuluftöffnungen in Bodennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) ≥ 2 Abluftöffnungen in Deckennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) Mindestgröße je Öffnung 1 m2 Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) können herangezogen werden oder | nicht erforderlich 1) |
Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung 12-facher stündlicher Luftwechsel, mindestens jedoch Volumenstrom ≥ 36.000 m3/h Abluftventilator, Leitungen, Aufhängungen müssen 400 °C über 90 Minuten standhalten pro 200 m2 Deckenfläche ein rauchempfindliches Auslöseelement mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung | nicht erforderlich 1) | ||
2 | > 1.600 m2 und ≤ 4.800 m2 | Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ≥ 2 Zuluftöffnungen in Bodennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) ≥ 2 Abluftöffnungen in Deckennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) Mindestgröße je Öffnung 1 m2 Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) können herangezogen werden oder | Automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischer Alarmweiterleitung oder Erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) mit automatischer Alarmweiterleitung |
Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung 12-facher stündlicher Luftwechsel, Abluftventilator, Leitungen, Aufhängungen müssen 400 °C über 90 Minuten standhalten Ansteuerung über BMA sowie durch Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung oder | Automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischer Alarmweiterleitung | ||
Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung 3-facher stündlicher Luftwechsel, Abluftventilator, Leitungen, Aufhängungen müssen 400 °C über 90 Minuten standhalten pro 200 m2 Deckenfläche ein rauchempfindliches Auslöseelement mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung | Erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) mit automatischer Alarmweiterleitung | ||
3 | > 4.800 m2 und ≤ 10.000 m2 | Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ≥ 2 Zuluftöffnungen in Bodennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) ≥ 2 Abluftöffnungen in Deckennähe (Summe der ständig freien Querschnittsflächen ≥ 0,5 % der Brandabschnittsfläche) Mindestgröße je Öffnung 1 m2 Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) können herangezogen werden oder | Sprinkleranlage (SPA) mit automatischer Alarmweiterleitung |
Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung 3-facher stündlicher Luftwechsel, Abluftventilator, Leitungen, Aufhängungen müssen 400 °C über 90 Minuten standhalten pro 200 m2 Deckenfläche ein rauchempfindliches Auslöseelement mit Ein- und Ausschalter an zentraler Stelle im Feuerwehr- angriffsweg Anspeisung von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen oder von Notstromversorgung | Sprinkleranlage (SPA) mit automatischer Alarmweiterleitung | ||
1) Bei Garagen mit mehreren Brandabschnitten, deren Flächen in Summe mehr als 10.000 m2 betragen, oder bei Garagen mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen ist eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischer Alarmweiterleitung erforderlich. | |||
S. 613Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstand | Anforderungen | |
1 | Mindestabstände | |
1.1 | Mindestabstände zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | 4m |
1.2 | Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz | 6 m |
2 | Anforderungen bei Unterschreitung der Mindestabstände gemäß Punkt 1 | |
2.1 | zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | den Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m jeweils in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 erforderlich |
2.2 | zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz | den Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe sowie die Decke bis zum Abstand von 6 m jeweils in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 erforderlich |
3 | Tragwerk | R 30 und A2 oder Stahlkonstruktion mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton, sofern nachgewiesen werden kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt |
4 | nichttragende Wände | A2 |
5 | Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke | |
5.1 | Wandbekleidungen | B -s1 |
5.2 | Bodenbeläge | A2fl- wobei Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl zulässig ist |
5.3 | Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge | B -s1, d0 |
6 | Türen zwischen Parkdecks und Gängen oder Parkdecks und Treppenhäusern | EI2 30-C |
7 | Verbindung zwischen Parkdeckebenen bzw. zwischen Parkdeck und anderen Räumen | |
7.1 | zu Aufzugschächten, Treppenhäusern | Wände und Decken in REI 90 bzw. EI 90 und A2 |
7.2 | zu Ladestellen von Personenaufzügen | direkt mit dem Treppenhaus oder einem Gang, der – ohne durch die Parkdeckebene zu führen – ins Freie oder in ein Treppenhaus mit Ausgang ins Freie führt, verbunden |
8 | Fluchtwege | |
8.1 | Fluchtweglänge | nicht mehr als 40 m von jeder Stelle zu einem direktem Ausgang ins Freie oder ein Treppenhaus oder eine Außentreppe, wobei in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein muss, der – zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe oder – in einen benachbarten Brandabschnitt oder – im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen darf, |
8.2 | Beleuchtung im Verlauf der Fluchtwege | |
8.2.1 | Nutzfläche von nicht mehr als 1.000 m2 | Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung |
8.2.2 | Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 | Sicherheitsbeleuchtung; Bei eingeschossigen Parkdecks mit festem Benutzerkreis sowie in der obersten Ebene eines Parkdecks ohne Überdachung genügt eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung |
9 | Lüftungsöffnungen | in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen auf die Länge verteilt, 50 % der Lüftungsöffnungsflächen in der oberen Umfassungswandfläche, Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und ins Freie führen. Abstand zu Lüftungsöffnungen nicht mehr als 40 m |
10 | Erste und erweiterte Löschhilfe | ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe mehr als 3 Stellplatzebenen: trockene Steigleitungen im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen |
11 | Löschwasserbedarf | in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Bauweise |