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BauR Ktn | Kärntner Baurecht
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 50 Geldstrafen

EB zur Nov 1992:

Durch die vorliegende Novelle wird § 45 (nun § 50) neu gefasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Regelungen neu gestaltet wurden. Änderungen wurden vielmehr nur in folgenden Bereichen durchgeführt:

Die Praxis hat gezeigt, dass gerade in den Fällen der Schwarzbauten und der Nichteinhaltung von Baueinstellungen bei Gebäuden, die Strafbehörden erster Instanz Strafen in unterschiedlichster Höhe verhängt haben. Eine derart unzweckmäßige Ermessensübung durch die Vollziehungsbehörden soll nun in jenen Fällen, die die gravierendsten Verstöße gegen die Kärntner Bauordnung darstellen, ausgeschaltet werden. Es wird daher durch die vorliegende Novelle eine Strafuntergrenze von S 10.000,- eingefügt. Der Strafrahmen bis zu S 200.000,- entspricht dem geltenden Recht.

Im Übrigen wurden durch die vorliegende Novelle die Strafhöhen nicht berührt und auch keine neuen Straftatbestände eingeführt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht mehr vorgesehen.

EB zur Nov 1996:

Zu § 48, nun § 50:

Die Strafbestimmung des § 48 (nun § 50) bedarf mehrfacher Modifikationen, insbesondere aufgrund der Neukategorisierung der Bauvorhaben, der Einführung des „Bauleiters“ sowie des Entfalles des Benützungsbewilligungsverfahrens.

Die Höhe der Mindeststrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 48 Abs. 1 Z 1 lit a und b (nun § 50 Abs. 1 lit a Z 1 u 2) soll Bedürfnissen der Vollzugspraxis entsprechend von S 10.000,- auf S 3.000,- herabgesetzt werden.

EB zur Nov 2012:

Die Strafhöhenobergrenzen blieben seit nunmehr über 30 Jahren praktisch unverändert (siehe LGBl. Nr. 79/1979). Um weiter eine entsprechende präventive Wirkung zu entfalten, werden die Strafdrohungen erhöht. Der Strafenkatalog wird an die obigen Änderungen angepasst. So begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt (Abs. 1 lit. b Z 4) oder nach § 41 a keine Türnummerierung vornimmt (Abs. 1 lit. d Z 1). Es entfällt die Strafdrohung, „wer entgegen einer Verordnung nach § 29 Abs. 2 zweiter Satz verbotene Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt“ (Abs. 1 lit. c Z 4). Ein Verstoß gegen die Zutrittsrechte gemäß § 51 ist nunmehr strafbedroht (Abs. 1 lit. d Z 1).

Anmerkungen:

0) Mit der Nov 2001, LGBl 2001/134 wurden die Einleitungshalbsätze in Abs 1 lit a bis d geändert; konkret wurden die Schillingbeträge in Eurobeträge geändert.

Mit der Nov 2012, LGBl 2012/80, wurde Abs 1 neu gefasst.

Mit der Nov 2013, LGBl 2013/80, wurde Abs 1 lit c Z 4 neu gefasst.

1) Der (auch) im VStG verwendete Ausdruck „Verwaltungsübertretung“ bezeichnet die von den in Art I EGVG bezeichneten Behörden – und damit auch von den Bezirksverwaltungsbehörden (Art I Abs 2 Z 2 EGVG) – zu ahndenden Übertretungen (vgl Art II Abs 3 EGVG). Unter den Begriff der Verwaltungsübertretung fallen mithin alle strafbaren Handlungen, deren Ahndung in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich einer zur Anwendung des VStG berufenen Behörde übertragen ist. Demnach ist eine Verwaltungsübertretung eine von einem Menschen gesetzte, grundsätzlich verbotene Handlung oder Unterlassung (§ 1 Abs 1 VStG), die im Zustand der Zurechnungsfähigkeit (§ 3 VStG) mit Verschulden (§ 5 VStG) begangen wurde und nicht ausnahmsweise vom Gesetz geboten oder erlaubt ist (§ 6 VStG); außerdem muss die verbotene schuldhafte Tat mit Strafe bedroht (§ 1 Abs 1 VStG), dh zu ahnden sein (Art II Abs 3 EGVG).

2) § 50 K-BO 1996 enthält eine Verwaltungsstrafbestimmung. Das Verwaltungsstrafverfahren gehört nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (s zB VwSlgNF 7227 A). Auf das nach § 50 K-BO 1996 durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren finden die Bestimmungen des VStG Anwendung (vgl Art I Abs 1 und Abs 2 EGVG). Für Verwaltungsstrafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) in erster Instanz zuständig (s § 26 Abs 1 VStG); gegen Strafbescheide der BVB kann Beschwerde an das LVwG Kärnten erhoben werden (s § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG bzw Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.)

3) S zur Baubewilligungspflicht § 6 K-BO 1996, aber auch § 2 K-BO 1996 zu Ausnahmen und § 7 K-BO 1996 zu bewilligungsfreien Vorhaben.

4) Der unmittelbare Täter und der Auftraggeber (Bauherr) sind nebeneinander strafbar.

Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung sind nach § 50 Abs 1 lit c Z 2K-BO 1996 strafbar.

S auch § 50 Abs 3 K-BO 1996.

5) Diese Strafdrohung richtet sich an den Bauherrn, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt.

6) Dieser Tatbestand geht als lex specialis § 50 Abs 1 lit a Z 1 K-BO 1996 vor (Konsumtion).

7) Gem § 10 Abs 4 K-BO 1996 müssen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen von einem zur Erstellung der Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt sein.

8) S zum befugten Unternehmer § 29 K-BO 1996.

9) S 29 Abs 4 K-BO 1996 zur Verantwortlichkeit des zur Ausführung herangezogenen befugten Unternehmers für die bewilligungsgemäße Ausführung und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der K-BV und aller Vorschriften über die Bauausführung; s auch § 29 Abs 5 K-BO 1996 über die Verpflichtung des befugten Unternehmers zur Einhaltung von Auflagen, Ausführung von Überprüfungen und die Ausstellung schriftlicher Befunde.

10) S 29 Abs 6 iVm § 39 Abs 2 K-BO 1996 betreffend die Ausstellung von Bestätigungen über die projektgemäße und den K-BV entsprechende Ausführung.

11) S zum Bauleiter § 39 K-BO 1996.

12) S 30 Abs 2 K-BO 1996, wonach der Bauleiter der Baubehörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs 1 K-BO 1996 (Ausführung grds nur durch befugte Unternehmer) sowie die Vorlage sämtlicher Bestätigungen gem § 39 Abs 2 K-BO 1996 verantwortlich ist.

13) S 39 Abs 2 K-BO 1996 betreffend die Meldung der Vollendung und Vorlage der Bestätigungen aller betrauter befugter Unternehmer über die projektgemäße und den K-BV entsprechende Ausführung.

14) Gem § 29 Abs 7 und § 39 Abs 3 K-BO 1996 ist für den Fall, dass das (ausführende) Unternehmen nicht mehr besteht, eine Bestätigung eines Sachverständigen einzuholen.

15) Fehlt eine Baubewilligung überhaupt, ist eine Strafbarkeit nach § 50 Abs 1 lit a Z 1 und Z 2 sowie lit c Z 1 bzw Z 3 K-BO 1996 gegeben.

16) S 27 K-BO 1996 bzw K-BPG.

17) S 18 K-BO 1996.

18) S 29 Abs 1 K-BO 1996; strafbar ist lediglich die unbefugte Ausführung bzw Ausführung durch Unbefugte, soweit die Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen betroffen ist (vgl § 6 lit a und b K-BO 1996.

19) S 40 Abs 2 K-BO 1996 darf das Gebäude bzw die bauliche Anlage bei vollständiger Beibringung sämtlicher Belege gem § 40 Abs 1 K-BO 1996 frühestens 1 Woche, sofern die Bestätigungen die Qualität einer öffentlichen Urkunde haben, bzw 4 Wochen nach dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung benützt werden.

20) An sich sollte nach den Plänen klargestellt sein, welche Niveauveränderungen vorgenommen werden, doch wird dieser Frage oftmals zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

21) Hier wurde entgegen der Systematik der K-BO 1996 in einer Strafbestimmung die Möglichkeit zur Erlassung eines Auftrages gem den § 34 bis 36 K-BO 1996 durch die Baubehörde aufgenommen.

22) S 7 K-BO 1996 betreffend bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Bauvorhaben.

23) Entgegen § 16 Abs 1 VStG wird die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen.

24) In § 50 Abs 3 K-BO 1996 wird für den Fall der unzulässigen Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bzw die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme ein Dauerdelikt geschaffen, das bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zur Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung andauert.

Judikatur:

Zu § 50 Abs 1 lit d Z 2 K-BO 1996

1) Der VwGH hat im E vom , Zl 95/05/0016, in einem Fall, der die Festsetzung in einem Bebauungsplan betraf, wodurch die zulässige bebaubare Fläche mit 3/10 des Grundstückes begrenzt war, ausgeführt, dass weder die OÖ BauO 1976 noch die OÖ Bauverordnung 1985 eine ausdrückliche Definition des Begriffes „bebaute Fläche“ enthalte. Zu Recht habe sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob diese Flächen der bebauten Fläche zuzuzählen seien, der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, der sich seinerseits auf die ÖNORM B 1800 gestützt habe, wonach sowohl Vordächer als auch Balkone als untergeordnete Bauteile nicht zu berücksichtigen seien. Zudem dürfe mit Balkonen gemäß § 33 Abs 1 lit b OÖ BauO 1976 über die Baufluchtlinie hinausgeragt werden, woraus geschlossen werden könne, dass diese Flächen nicht in die bebauten Flächen einzubeziehen seien. Zwar nicht in Zusammenhang mit Baufluchtlinien, aber, durchaus vergleichbar, nämlich im Zusammenhang mit Abstandsregelungen ist auch in Kärnten eine Privilegierung für „Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m“ insofern vorgesehen, als solche Bauteile in die Abstandsflächen ragen dürfen (siehe jetzt § 5 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 lit c Kärntner Bauvorschriften; so schon § 4 Abs 2 lit c Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl 61; die Kärntner Bauvorschriften, LGBl 1969/85 enthielten keine konkreten Abstandsvorschriften). Folgt man dem zitierten E, sind auch nach der hier maßgeblichen Rechtslage derartige untergeordnete Bauteile in die Bemessung der maximal zu überbauenden Fläche nicht einzuberechnen. (Hier betreffend Auslegung desBegriffes der „überbauten Fläche“ iS eines Teilbebauungsplanes.) (, VwSlg 16.821 A/2006).

Zu § 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO 1996

2) Zur Kärntner Bauordnung 1992 hat der VwGH ausgesprochen, dass Anschüttungen zwar nicht in der Definition bewilligungspflichtiger Vorhaben aufgezählt sind, aus der Strafbestimmung im § 48 Abs 1 Z 3 lit f Kärntner Bauordnung 1992 ergibt sich aber, dass solche Veränderungen durch eine Baubewilligung für Vorhaben auf dem Grundstück gedeckt sein müssen (hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0236). Die gegenständliche Strafbestimmung wurde unverändert in die Kärntner Bauordnung 1996 übernommen (vgl § 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO 1996) (, VwSlg 16.271 A/2004).

3) Gemäß § 2 lit g Klagenfurter BebauungsplanV 2011 ist auf das projektierte Gelände und nicht auf ein – wann auch immer gegebenes – Urgelände abzustellen. Das nun projektierte Gelände ist Gegenstand des Vorhabens und somit des Baubewilligungsverfahrens, weshalb der Hinweis auf § 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO 1996 verfehlt ist. Ebenso war bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe vom projektierten Gelände auszugehen ().

Zu § 50 Abs 1 lit d Z 7 K-BO 1996

4) Für die Strafbarkeit gem § 50 Abs 1 lit d Z 7 K-BO 1996 spielt die Erlassung eines Bauauftrages keine Rolle. Der Täter bleibt zufolge § 5 Abs 1 VStG nur dann straflos, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift (hier Ausführung eines Vorhabens nach § 7 K-BO 1996 entgegen dem Flächenwidmungsplan) ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei ().

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